Thema: Recht
Referent: Herr Dr. Urs Fasel
Autor: Philippe Perret
Nach der Begrüssung und Vorstellung des Referenten………oh sorry es gab ja keine Vorstellung des Referenten……….erklärte uns Herr Fasel was der Prüfungsstoff sei.
Staatskunde (Verfassung, Gesetzt, Verordnungen )
Recht ( Allgemeine Rechtslehre verstehen )
Vertragslehre
Kaufrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Ehe + Erbrecht und Gesellschaftsrecht
Unser Tag begann mit dem
Eherecht
In der Ehe wenn’s richtig gekracht hat, hat man zwei Varianten:
1. Die Vorläufige 2. Die definitive
Trennung ( Eheschutz ) Scheidung
Trennungsvereinbarung: Bei Nichteinigung der Scheidung
1. Haushalt 2 Jahre Wartefrist ( ausnahmen bei völliger
2. Kinder Unzumutbarkeit )
( Besuchsrecht, Unterhalt, Obhut ) Nach 2 Jahren Scheidungsklage
3. Vorläufiger Unterhalt
4. Kosten, Vorgehen Bei Volleinigung ( art. 112 ZgB )
1, Ehe sei zu Scheiden
2. Kinder
2a Elterlichesorge—wer ?
Gemeinsame Sorge?
2b Besuchs und Ferienrecht
2c Unterhalt ( 17 % / 26% / 35 % )
3 Vermögensaufteilung
- Liegenschaft
- Bankkonto
- Säule 3a/b
- alle Aktiven und Passiven
4. BVG Aufteilung ZgB 122 -124
5. Nachehelicher Unterhalt
6. Anpassung – Indexierung
7. Gerichts und Anwaltskosten
Güterrecht
Grundsatz : Aufteilung von Vermögen
Auflösung bei Scheidung / Tod
Es gibt 3 Güterstande
1. Ordentlicher ( wenn nichts geregelt ist, Errungenschaft-
beteiligung, seit 1.1.1988 )
2. Gütertrennung ( alle Güter separat aufgelistet, die Güter-
trennung wird durch den Ehevertrag oder
durch den Richter geregelt)
3. Gütergemeinschaft ( alles in einen Topf, danach wird geteilt )
Die Errungenschaftsbeteiligung ( Ordentlicher Güterstand )
Man unterscheidet zwischen Eigengut und Errungenschaft
Eigengut = Vermögenstand vor der Heirat + Erbschaften und Schenkungen die nach der Eheschliessung dazukommen
Errungenschaft = Entgeltlicher Erwerb nach der Heirat
Aufteilung der Güter = Die Errungenschaft wird geteilt je zur hälfte, das Eigengut bleibt beim Eigentümer.
Beim Todesfall kann durch den Ehevertrag geregelt werden , dass die Errungenschaft zu 100 % dem überlebenden Ehepartner gutgeschrieben wird, jedoch nicht das Eigengut. Das fliesst in die Erbschaft.
Grundsatz: Zuerst Güterecht danach Erbrecht
Erbrecht
Beim Erbrecht ist in erster Linie die Parantelordnung der Ausgangspunkt
Es gibt 3 Parantel als Erbfolge, sollte keine der 3 Parantel zum zug kommen so erbt der Staat ( sofern kein Testament gemacht wurde )
Es gibt 3 arten von Testamente :
Das Nottestament – öffentliche Testament – Handgeschr. Testament
Das öffentliche Testament muss vom Notar beurkundet werden, hingegen das Handgeschrieben nicht wobei es von A-Z von Hand geschrieben und mit Ort , Datum und Unterschritt des Erblasser versehen sein muss.
Das Testament kann man jederzeit durch ein neues Widerrufen.
Gesellschaftsrecht
Neuerungen seit 1.1.2008
Akteinrecht: Es muss nur noch min. 1 VR Mitglied mit Schweizer Wohnsitz haben
Revisionstelle
Die Revisonstelle ist 3 Stufig aufgebaut:
A) Ordentliche Revision - Bilanz über 10 Mio.
- Umsatzerlös über 20 Mio.
- 50 Vollzeitangestellte
B) Eingeschränkte Revision
C) Verzicht auf Revision - Beschluss auf Verzicht der Revisionsstelle
- nicht mehr als 10 Angestellte
- mit Zustimmung der Aktionäre/GmbH
Gültig sowohl für AG und GmbH
GmbH Revision
Gründung - Neu mit min. 20'000 Fr. Einlage erbringen gegen oben offen
- Einmann GmbH zulässig
- Werte einbringen ( Sachwerte )
1. Sacheinlageverträge
2. Statuten – offen legen
3. Gründerbericht der Gesellschaft
4. Prüfungsbestätigung der Revisonsstelle
Gesellschafter ( Neu )
- Kann mehrere Stammanteile haben
- Veräusserung von Stammant. Nicht mehr öffentl. Beurkunden
- Keine subsidäre Haftung mehr
- Möglichkeit des Austrittes/Ausschlusses ( wichtiger Grund )
Weiterhin:
- Vorkaufsrecht
- Konkurrenzverbot
So es war ein harter Tag mit viel, viel, viel Infos, nun wünsche ich Pädi viel Vergnügen beim Protokoll vom 14.5.2008.
Gute Nacht……………..
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